Eine optimale Lösung findet sich in der Verbindung von:
- Grundeigentum in der Schweiz
- Sitznahme in einem Land, welches
- im DBA1 für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobiliengesellschaften auf den Sitz des Anteilveräusserers und nicht auf den Belegenheitsort abstellt;
- Auslanderträge oder -einkommen des Ziellandes von der Besteuerung ausnimmt oder zu einem niedrigen Steuersatz besteuert.
- Alternative: als Betriebsgesellschaft qualifizierte Immobiliengesellschaft.
1 Verfasst nach dem alten OECD-Musterabkommen.